Statut

Das Statut unseres Clubs steht auch als Download zur Verfügung!


S A T Z U N G

vom 14. November 2005
"CLUB ALPBACH SÜDTIROL"

Art. 1 (Name und Sitz)

1. Es wird ein Verein mit dem Namen „Club Alpbach Südtirol“ gegründet, der gemäß Art. 36ff. des ZGB geregelt wird.
2. Der Club Alpbach Südtirol hat seinen Sitz in Bozen und übt seine Haupttätigkeit in Südtirol aus, die insbesondere auch in der Brückenfunktion zwischen dem deutschsprachigen und italienischen Sprachraum besteht.

Art. 2 (Dauer)

1. Der Verein hat unbegrenzte Dauer und kann nur mit Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Art. 3 (Ziel und Zweck)

1. Der politisch unabhängige Verein hat keine Gewinnzwecke und fördert den europäischen Gedanken in Südtirol, insbesondere durch die Unterstützung des Europäischen Forums Alpbach.
2. Zum Erreichen dieser Ziele soll der Verein:
a) Konferenzen, Tagungen und Seminare veranstalten;
b) Stipendien für die Teilnahme am Europäischen Forum Alpbach verwalten und vergeben, die von privaten oder öffentlichen Trägern finanziert werden;
c) die Schirmherrschaft, auch in finanzieller Form, für jede sonstige im Einklang mit den Zielen der Vereinigung stehenden Initiativen übernehmen;
d) sich mit anderen Initiativgruppen und Clubs, insbesondere mit dem Europäischen Forum Alpbach vernetzen, und anderen Vereinigungen oder Zusammenschlüssen mit ähnlichen Zielen wie den eigenen beitreten oder mit diesen kooperieren;
e) einen wissenschaftlichen, kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Austausch in der Europaregion Südtirol, Tirol und Trentino, sowie mit anderen europäischen Einrichtungen erleichtern.
3. Zu den im Absatz 1 und 2 angeführten Haupttätigkeiten, kann der Verein alle weiteren Tätigkeiten ausüben, die direkt oder indirekt für die Zielsetzung förderlich, nützlich und/oder notwendig sind, sowie kulturelle Aktivitäten durchführen.
4. Um dieses Ziel zu erreichen, kann der Verein alle mit dem Vereinszweck direkt oder indirekt zusammenhängenden Geschäfte entgeltlicher oder unentgeltlicher Natur tätigen.

Art. 4 (Gemeinnützigkeit)

1. Der Verein verfolgt keine Gewinnzwecke.
2. Seine Organisation ist nach dem Grundsatz der Demokratie und Gleichbehandlung der Rechte der Mitglieder aufgebaut, wobei die Vereinsorgane durch Wahlen bestellt werden.
3. Während des Bestehens des Vereins dürfen keine Verwaltungsüberschüsse und Gewinne sowie Rücklagen, Reserven oder Kapitalanteile – auch nicht indirekt – verteilt werden. Die Finanzmittel des Vereins sowie etwaige Gewinne oder Verwaltungsüberschüsse müssen für die Realisierung der satzungsgemäßen Zwecke oder für damit direkt verbundene Zielsetzungen verwendet werden, was auch Mitgliedern zu gute kommen kann.
4. Alle von den Mitgliedern im Sinne der Vereinsziele und –zwecke erbrachten Leistungen erfolgen ehrenamtlich, wie auch alle Vereinsämter ehrenamtlich ausgeübt werden.

Art. 5 (Mitglieder)

1. Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Verwaltungsrat.
2. Die Mitgliedschaft untergliedert sich in:
• ordentliche Mitglieder, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen und stimmberechtigt sind;
• fördernde Mitglieder, die die Arbeit des Vereins u.a. durch Beiträge, Geldbeträge oder Sachleistungen unterstützen, jedoch nicht stimmberechtigt sind;
• Ehrenmitglieder, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Diese können von der Bezahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages befreit werden, jedoch sind sie nicht stimmberechtigt.
3. Mit dem Aufnahmeakt leisten die neuen Mitglieder den jährlich vom Verwaltungsrat festzulegenden Mitgliedsbeitrag.
4. Die Festsetzung des Beitrags für die fördernden Mitglieder erfolgt nach individueller Absprache. Die Beitragshöhe ist frei; die Höhe bestimmt das fördernde Mitglied selbst.
5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Verwaltungsrat.

Art. 6 (Verlust der Mitgliedschaft)

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Ableben des Mitgliedes, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, sowie durch Auflösung des Vereins.
2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Verwaltungsrat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist vom Verwaltungsrat zu beschließen und erfolgt, wenn das Mitglied:
a) nicht mehr die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt;
b) die Satzung oder die Beschlüsse der Vereinsorgane missachtet;
c) den Ruf oder das Ansehen des Vereins schädigt;
d) den Mitgliedsbeitrag über eine Dauer von 2 Jahren trotz erfolgter Zahlungsaufforderung nicht zahlt.
4. Beim Ausscheiden eines Mitglieds, aus welchem Grund auch immer, hat dieses keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits eingehobener Mitgliedsbeiträge oder eines Vermögensanteils des Vereins. In diesem Fall ist das Mitglied zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die gesamte Dauer des Geschäftsjahres verpflichtet, in dessen Verlauf das Ende der Mitgliedschaft fällt.
5. Die Mitgliedschaft ist nicht auf Dritte übertragbar und geht nicht auf die Erben des Mitglieds über.
6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den, im Abs. 3 Buchstaben a)b)c) genannten Gründen vom Verwaltungsrat beschlossen werden.

Art. 7 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
2. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern sowie alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schaden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die Zwecke dieser in jeder Hinsicht zu fördern.
3. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Verwaltungsrat beschlossenen Höhe verpflichtet.

Art. 8 (Vereinsorgane und Amtsdauer)

1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (MV)
b) der Verwaltungsrat
c) der Präsident
c) das Rechnungsprüferkollegium
d) das Schiedsgericht

Art. 9 (Die Mitgliederversammlung)

1. Die MV ist das oberste Organ des Vereins und wird in ordentlicher und außerordentlicher Sitzung einberufen.
2. Eine ordentliche MV findet einmal jährlich bis spätestens 31. Juli statt. Eine außerordentliche MV findet auf Beschluss des Verwaltungsrats, der ordentlichen MV, auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder oder auf Verlangen des Rechnungsprüferkollegiums statt.
3. Für die ordentliche und außerordentliche MV sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Datum mittels Brief, Telefax oder E-Mail unter Angabe von Ort, Datum, Zeit und Tagesordnung vom Präsidenten einzuladen.
4. In der MV verfügt jedes ordentliche Mitglied über ein Stimmrecht. Das stimmberechtigte Mitglied kann sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Zu diesem Zwecke muss eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann nicht mehr als zwei andere stimmberechtigte Mitglieder vertreten.
5. Die ordentliche und außerordentliche MV ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus eines der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch bevollmächtigte Mitglieder vertreten ist und beschließt mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.
6. Ist eine ordentliche oder außerordentliche MV zum Zeitpunkt zu dem sie einberufen wurde, nicht von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschickt, so ist die Mitgliederversammlung 15 Minuten nach dem angesetzten Termin neuerlich einberufen; sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
7. Die Beschlussfassungen und Wahlen in der MV erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung bedürfen der qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
8. Den Vorsitz in der MV führt grundsätzlich der Präsident; bei seiner Abwesenheit wird er vom Vizepräsidenten ersetzt.

Art. 10 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
• Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Rechnungsprüferkollegiums und des Schiedsgerichts;
• Genehmigung der Jahresabschlussrechnung;
• Festlegung der Grundzüge der Vereinspolitik;
• alle Punkte der Tagesordnung, mit deren Behandlung die Mitgliederversammlung durch den Verwaltungsrat und durch das Rechnungsprüferkollegium – im Rahmen ihrer Zuständigkeit – befasst wird.
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
• Satzungsänderungen;
• Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens;
• Enthebung der Mitglieder des Verwaltungsrates, des Rechnungsprüferkollegiums und des Schiedsgerichts.

Art. 11 (Der Verwaltungsrat)

1. Der Verwaltungsrat ist das vollziehende Organ des Vereins und setzt sich aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern (den Präsidenten eingeschlossen) zusammen. Der Verwaltungsrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt, welche die genaue Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder vor jeder Wahl festlegt.
2. Der Verwaltungsrat kann bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächsten MV einzuholen ist.
3. Der Verwaltungsrat wählt in seiner ersten Sitzung, in geheimer Wahl und mit Stimmenmehrheit, den Präsidenten sowie den Vizepräsidenten und bestimmt die Aufgabenbereiche der anderen Verwaltungsratsmitglieder. Der Verwaltungsrat kann einen Sekretär ernennen, der an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt.
4. Die Verwaltungsratsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Rechnungsprüferkollegiums oder des Schiedsgerichtes sein.
5. Die Funktionsperiode des Verwaltungsrats beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
6. Das Amt des Verwaltungsrats ist unentgeltlich, eventuelle Auslagen werden ersetzt.
7. Der Verwaltungsrat wird vom Präsidenten mindestens 7 Tage vor dem Datum mittels Brief, Telefax oder E-Mail unter Angabe von Ort, Datum, Zeit und Tagesordnung einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Verwaltungsratsmitglieder verlangt wird.
8. Den Vorsitz des Verwaltungsrates führt grundsätzlich der Präsident. Bei Abwesenheit wird er vom Vizepräsidenten und schließlich vom an Jahren ältesten Verwaltungsratsmitglied ersetzt.
9. Die Verwaltungsratsmitglieder können ihr Stimmrecht nicht durch Vollmacht übertragen.
10. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
11. Für jede Sitzung muss ein Protokoll abgefasst werden, welches vom Sekretär und vom Vorsitzenden unterzeichnet wird.
12. Der gesamte Verwaltungsrat verfällt, wenn unabhängig von den Gründen, mehr als die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder, auch nicht gleichzeitig, vorzeitig ausscheiden.
13. Die Verwaltungsratsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Verwaltungsrat, im Falle des Rücktritts des gesamten Verwaltungsrats an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

Art. 12 (Aufgaben des Verwaltungsrats)

1. Dem Verwaltungsrat obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderem Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Ausübung jeglicher Aufgaben zur Erreichung der Zielsetzung laut dieser Satzung, insbesondere die Akquirierung und Verwaltung von Stipendien;
b) Durchführung der von der MV erteilten Richtlinien und getroffenen Beschlüsse;
c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
d) Erstellung der Jahresabschlussrechnung;
e) Festsetzung und Einhebung der Mitgliedsbeiträge;
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g) Aufnahme und Ausschluss Mitgliedern;
h) Ratifizierung von Dringlichkeitsbeschlüssen des Präsidenten;
i) Erlassung von Bestimmungen und Regeln zur Organisation und den Betrieb des Vereins;
j) Eventuelle Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
k) Verwaltung des Vereinsvermögens.
3. Der Verwaltungsrat beschließt außerdem alle weiteren Maßnahmen für die er aufgrund bestehender Bestimmungen und der Satzung zuständig ist.

Art. 13 (Präsident)

1. Der Präsident, der für die politische Unabhängigkeit des Vereines verantwortlich ist, wird vom Verwaltungsrat aus den eigenen Reihen für die Dauer von 2 Jahren gewählt und ist wieder wählbar.
2. Er ist der gesetzliche Vertreter des Vereins und vertritt diesen Dritten gegenüber und vor Gericht. Dem Präsident oder Bevollmächtigten steht die Zeichnungsberechtigung auf allen Dokumenten, die den Verein gegenüber Mitgliedern und Dritten verpflichtet, zu.
3. Im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung wird er durch den Vizepräsidenten in all seinen Funktionen und Aufgaben vertreten; der Präsident kann aber auch einen oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder mit bestimmten Aufgaben beauftragen.
4. Der Präsident kann dringende Entscheidungen selbst und ohne Befragen des Verwaltungsrats treffen, wenn dessen Einberufung zeitlich nicht möglich erscheint. Der Präsident muss derartige Dringlichkeitsentscheidungen dem Verwaltungsrat zur Ratifizierung in der nächsten Sitzung mitteilen.

Art. 14 (Das Rechnungsprüferkollegium)

1. Das Rechnungsprüferkollegium wird von der Mitgliederversammlung ernannt, soweit diese es für notwendig erachtet. Es besteht aus zwei Personen mit entsprechender beruflicher Eignung, die keine Mitglieder sein müssen und zwei Jahre im Amt bleiben; ihre Aufgabe liegt in der Kontrolle der ordnungsgemäßen Geschäftsführung in Verbindung mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben. Dazu verfassen sie, in zeitlicher Abstimmung mit dem Jahresabschluss, einen Jahresbericht.

Art. 15 (Das Schiedsgericht)

1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen, die unter sich den Vorsitzenden wählen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein, die zwei Jahre im Amt bleiben. Sie dürfen aber nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrats oder des Rechnungsprüferkollegiums sein.
2. Die Entscheidung aller Streitfälle, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unter den Mitgliedern und den Mitgliedern und den Vereinsorganen, und unter den Vereinsorganen ergeben können, sowie in allen anderen Fällen die das Vereinsleben betreffen, werden dem Schiedsgericht jederzeit übertragen. Das Schiedsgericht wird nach Billigkeit und ohne Formalitäten entscheiden. Der Schiedsspruch ist unanfechtbar.

Art. 16 (Geschäftsjahr)

1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31.Dezember eines jeden Jahres.

Art. 17 (Vereinsvermögen)

1. Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus:
a) beweglichen und unbeweglichen Güter die Eigentum des Vereins werden;
b) eventuellen Mittel von Reservefonds die aus Jahresüberschüssen gespeist werden;
c) eventuellen Zahlungen, Schenkungen und Vermächtnissen seitens der Mitglieder, Privatpersonen und Behörden.
2. Die zur Erreichung der institutionellen Zielsetzungen erlangten Einnahmen setzen sich zusammen aus:
a) den Mitgliedsbeiträgen aus der Vereinstätigkeit;
b) Beiträgen und Finanzierungen von öffentlichen Einrichtungen und Privatpersonen sowie diversen Organisationen;
c) alle anderen wie auch immer gearteten Einnahmen.
3. Die bezahlten Mitgliedsbeiträge und anderen Beiträge können nicht aufgewertet und an andere übertragen werden.

Art. 18 (Auflösung des Vereins)

1. Wenn ein Fall eintritt, der das weitere Bestehen des Vereins nicht mehr möglich macht, dann wird vom Verwaltungsrat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Zuweisung des Vermögens ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder erforderlich.
3. Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen muss nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

Art. 19 (Schlussbestimmungen)

1. Für alles in diesem Statut nicht besonders Vorgesehene gelten die einschlägigen Gesetzesbestimmungen für Vereine.
2. Bei Abweichungen zwischen dem deutschen und dem italienischen Text vorliegenden Statuts gilt die deutsche Fassung.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14. November 2005 genehmigt.
Bozen, am 14.11.2005
DER PRÄSIDENT